Stiftungssatzung

Formen des Stiftens oder Förderns / Stiftungssatzung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den sprichwörtlichen „guten Zweck“ zu unterstützen oder selbst eine Einrichtung zur Verfolgung eines solchen Zwecks ins Leben zu rufen. Die Errichtung einer selbständigen Stiftung ist vom Gesetzgeber zuletzt im Jahr 2002 durch das „Stiftungsrechtsmodernisierungsgesetz“ deutlich vereinfacht worden. Neben der Erklärung, eine Stiftung errichten zu wollen, muss der Stifter eine Satzung entwerfen und beides, das so genannte Stiftungsgeschäft und die Satzung, der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde zur Anerkennung der Stiftung zuleiten. Entsprechen das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung den gesetzlichen Vorgaben, so muss die Stiftung als solche anerkannt werden.

Wer jedoch nicht eine eigene Stiftung ins Leben rufen sondern stattdessen lieber eine bereits bestehende Organisation unterstützen möchte, der kann auch zum Mittel der so genannten „Zustiftung“ greifen. Die so genannte Zustiftung beschreibt eine Zuwendung einer dritten Person in den Vermögensstock einer Stiftung. Hierzu ist anzumerken, dass Zuwendungen in das Stiftungsstockvermögen nicht sofort für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, sondern nur die Erträge aus deren Bewirtschaftung. Dotiert also eine Person beispielsweise einen Betrag in Höhe von 100.000 EURO in den Stiftungsstock einer Stiftung, so können nur die Erträge aus der Verwaltung dieses Stiftungsstocks für die Zweckverwirklichung verwendet werden. Darüber hinaus gilt, dass in den meisten Fällen der Stiftungsstock während des gesamten Bestehens der Stiftung in seiner realen Kaufkraft erhalten werden muss. Dies bedeutet für den Stiftungsvorstand, dass er jährlich eine Anpassung des Stiftungskapitals an die Inflationsentwicklung vornehmen muss.

Möchte eine Person unmittelbar die Verwirklichung der jeweiligen Stiftungszwecke unterstützen, so ist die Zustiftung das falsche Instrument. In diesem Fall empfiehlt sich eine so genannte Spende. Die Spende unterscheidet sich dadurch von der Zustiftung, dass sie nicht dem so genannten Stiftungsstockvermögen, sondern den so genannten Stiftungsmitteln zuzurechnen ist. Dies bedeutet, dass eine Spende grundsätzlich im Jahr ihrer Zuwendung vollständig der Zweckverwirklichung zugeführt werden muss. Eine Ausnahme hierfür besteht nur dann, wenn zum Beispiel die Stiftung einen Spendenaufruf tätigt, und dort ausdrücklich darauf hinweist, dass die eingeworbenen Spenden zur Stärkung des Stiftungsstockvermögens benötigt werden. In diesem Fall gilt eine Ausnahme.

Eine dritte Möglichkeit, eine gemeinnützige Institution zu unterstützen, bietet die Hingabe eines sog. „Stifterdarlehns“. Damit ist gemeint, dass dritte Personen der Stiftung für eine bestimmte Zeit ein zinsfreies Darlehn geben, welches diese zur Generierung von Erträgen (Zinsen, Dividenden u.a.) verwenden kann. Der zu Gunsten der Stiftung „erlassene“ Darlehnszins gilt als Spende und kann einkommensteuerlich genutzt werden.

Schließlich sei an dieser Stelle noch das so genannte Sponsoring erwähnt, bei dem der Sponsor üblicherweise gemeinnützigen Institutionen Geld oder geldwerte Leistungen gewährt und dabei auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt.