Was ist eine Stiftung

Aus allen einfließenden Stiftungsgeldern wird Vermögen aufgebaut, welches dann für immer in seinem Wert erhalten bleibt. Die Zinsen, die das Vermögen erwirtschaftet, fließen in die Stiftungsprojekte. Nur so ist das dauerhafte Bestehen der Stiftung und somit eine langfristige Hilfsorganisation gewährleistet. Eine Stiftung richtet sich besonders an Privatpersonen oder Unternehmen, die bleibende Hilfeleistungen für die Zukunft stiften möchten.

Steuerliche Vorteile

Der Gesetzgeber hat zuletzt im Jahr 2000 durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ das bisherige Spendenrecht des Einkommenssteuergesetzes deutlich erweitert. Neben dem schon bis dahin geltenden Abzugsmöglichkeiten (5 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. 10 % bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken) ist nach Inkrafttreten des beschriebenen Gesetztes die Zuwendung von Vermögen in den Stiftungsstock einer neu errichteten Stiftung bis zu einem Betrag in Höhe von 307.000 EURO sofort im Rahmen des Spendenabzugs steuerlich absetzbar. Dieser Abzugsbetrag kann bei gemeinschaftlich veranlagten Ehepaaren sogar von jedem Ehepartner einzeln in Anspruch genommen werden.

Kann oder möchte der Steuerpflichtige den Zuwendungsbetrag nicht sofort im Jahr der Zuwendung in voller Höhe steuerlich als Abzugsbetrag geltend machen, so kann er ihn wahlweise über einen 10-Jahres Zeitraum steuerlich abschreiben. Zusätzlich wurde gesetzlich verankert, dass jeder Steuerpflichtige pauschal, dass heißt, ungeachtet seiner Einkünfte, einen Betrag in Höhe von 20.450 EURO pro Jahr einer gemeinnützigen Stiftung zuwenden kann. Freizeitzwecke, wie etwa Karneval und Hundesport, können zwar auch gemeinnützig sein; für ihre Förderung gelten die oben beschriebenen besonderen Vergünstigungen (Sonderabzug i.H.v. 307.000 bzw. 20.450 EURO) jedoch nicht. Auch die Zuwendungen eines Sponsors können, je nach Ausgestaltung, steuerlich als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgezogen werden.

Dem Vernehmen nach plant der Gesetzgeber noch weitergehende Vergünstigungen für gemeinnützige Organisationen, um das bürgerliche Engagement zu stärken: So soll, rückwirkend zum 01.01.2007 das bisherige Recht des Spendenabzugs insoweit verbessert werden, als von jedem Steuerpflichtigen jährlich bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte steuermindernd geltend gemacht werden können. Zusätzlich wird der Abzugsbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung von bisher 307.000 EURO auf 750.000 EURO erhöht. Wann diese gesetzgeberischen Vorhaben umgesetzt werden können, ist gegenwärtig noch nicht abzusehen. Zu begrüßen ist der Vorstoß des Gesetzgebers in jedem Fall, gilt es doch, auch für die Zukunft dem am Gemeinnützigkeitsrecht orientierten Bürger eine belastbare und zuverlässige Richtschnur für gemeinnützigkeitsrelevantes Handeln an die Hand zu geben.